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OLG entschied: „Grazer Wechselseitige“ muss diese Klausel nun streichen

Immer wieder beschäftigen verschiedene Vertragsklauseln bei Versicherungen die Gerichte. Aktuell hatte das Oberlandesgericht (OLG) Graz über eine „Dauerrabattklausel“ der Grazer Wechselseitigen zu entscheiden.

von Sabrina Tischler
Sabrina Tischler Online Redaktion 5 Minuten
2 Minuten Lesezeit(309 Wörter)

Versicherungen gewähren bei langen Vertragsbindungen oft „Dauerrabatte“, beispielsweise in Form eines Laufzeitrabattes auf die jährliche Prämie. Kündigen Versicherungsnehmer vorzeitig einen langjährig abgeschlossenen Versicherungsvertrag, verlangen die Versicherer häufig die Rückerstattung der gewährten „Dauerrabatte“ (beziehungsweise zumindest einen Teil davon).

Versicherer darf Vertrag sehr wohl kündigen

Auch die Laufzeitrabattklausel der Grazer Wechselseitigen verpflichtet die Versicherungsnehmer – wie die „Dauerrabatt“-Klauseln – bei einer vorzeitigen Kündigung zum Ersatz von Kostenvorteilen. Diese sieht allerdings nur zwei Ausnahmen von der Nachzahlungspflicht vor: wenn der Versicherer die Leistung einer fälligen Entschädigung zu Unrecht verweigert und falls der Versicherer den Vertrag nach Eintritt eines Versicherungsfalles kündigt.

Klausel ist „intransparent und gröblich benachteiligend“

Nicht berücksichtigt wird in der Klausel, dass eine Nachzahlung nicht gefordert werden kann, wenn Versicherungsnehmer den Vertrag wegen eines vom Versicherer gesetzten wichtigen Grundes auflösen. Da Versicherungsnehmer aufgrund der Formulierung der Klausel – wie das Oberlandesgericht Graz (OLG) ausführt – nicht klar sein kann, dass sie den Vertrag auch im Falle einer Verzögerung der Auszahlung einer Leistung durch den Versicherer auflösen können, ohne dass es zu einer Nachverrechnung kommt, sind sie gegenüber der Grazer Wechselseitigen in ihrer Rechtsposition beeinträchtigt. Das OLG Graz gab – wie bereits das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz – dem VKI recht und beurteilte die Klausel als intransparent und gröblich benachteiligend.

Rechtskräftiges Urteil

„Wir freuen uns, dass das OLG Graz der Argumentation des VKI gefolgt ist und einer weiteren unzulässigen Laufzeitrabattklausel den Riegel vorgeschoben hat“, betont VKI-Juristin Marlies Leisentritt. „Das Urteil ist rechtskräftig, wodurch der Versicherer diese Klausel nicht mehr verwenden und sich nicht mehr darauf berufen darf. Wenn Versicherungsnehmer aufgrund der unzulässigen Klausel Geld an die Grazer Wechselseitige zurückbezahlt haben, können sie dieses vom Versicherer wieder zurückfordern.“

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